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INHALT:

Technische Regeln für Arbeitsstätten, Maßnahmen gegen Brände ASR A2.2-2012-11 (Auszüge) 1. Zielstellung Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 2.2 und 5.2 Abs. 1g des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. 2. Anwendungsbereich (1) Diese ASR gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlösch- einrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden. (2) Für alle Arbeitsstätten gemäß § 2 der Arbeitsstättenverordnung gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise nach den Punkten 5.2.1 und 5.2.3 (Grundausstattung). (3) ,Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung ausreichend. (4) ,Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen nach Punkt 5.2.4 zu berücksichtigen. 3. Begriffsbestimmungen 3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind und die Mög- lichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist. 3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandent- stehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung. 3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist. 3.4 Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentw icklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist. 3.5 Brandmelder dienen dem frühzeitigen Erkennen von Bränden und Auslösen eines Alarms. Dabei wird zwischen automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern) unterschieden. 3.6 Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Regel sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. 3.7 Löschvermögen beschreibt die Leistung eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt sicher abzulöschen. 3.8 Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln. 3.9 Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung benannt hat. 4. Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln 4.1 Brandklassen Feuerlöscher und Löschmittel müssen zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren Brandklassen geeignet sein. Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Piktogrammen angegeben (s. Tab. 1). Brandklasse A Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen Brandklasse B Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin Brandklasse C Brände von Gasen Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas Brandklasse D Brände von Metallen Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen Brandklasse F Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten Tabelle 1: Brandklassen nach DIN EN 2 ,,Brandklassen" Ausgabe Januar 2005 4.2 Löschvermögen, Löschmitteleinheiten, Feuerlöscherarten (1) Das Löschvermögen wird durch eine Zahlen-Buchstabenkombination auf dem Feuerlöscher angegeben. In dieser Zahlen-Buchstabenkombi nation bezeichnet die Zahl die Größe des abgelöschten Normbrandes und der Buchstabe die Brandklasse (s. Abb. 1). (2) Da das Löschvermögen nicht addiert werden kann, wird zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher eine Hilfsgröße, die ,,Löschmitteleinheit (LE)" verwendet. Den Feuerlöschern wird dadurch eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet. (3) Für die Einstufung von Feuerlöschern ist Tab. 2 zu beachten. Dort wird die Zuordnung des Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten, getroffen. 364 Abb. 1: Beispiel für die Beschriftung eines Feuerlöschers Tabelle 2: Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten Löschvermögen LE Brandklasse A Brandklasse B 1 SA 218 2 BA 347 3 558 4 13A 708 5 898 6 21A 1138 9 27A 1448 10 34A 12 43A 1838 15 55A 2338 (4) Wird ein Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und ist dem Löschvermögen für die jeweilige Brandklasse eine unterschiedliche Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet, so ist der niedrigere Wert der Löschmitteleinheiten anzusetzen, z. B. 43A und 1138 ergeben 6 LE. 5. Ausstattung von Arbeitsstätten 5.1 Branderkennung und Alarmierung (1) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. (2) Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden. Brandmelder dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden und tragen maßgeblich zum Löscherfolg und zur rechtzeitigen Einleitung von Räumungs- und Rettungsmaßnahmen bei. Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Der Alarm kann dem Warnen der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe, z. B. Sicherheitspersonal, Feuerwehr, dienen. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z. B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden müssen (Handfeuermelder). Automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen sind zu bevorzugen. (3) Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B. Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z. B. Hupen, Sirenen), Hausalarmanlagen, Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS), Optische Alarmierungsmittel, Telefonanlagen, Megaphone, Handsirenen, Zuruf durch Personen oder Personenbezogene Warneinrichtungen. Technischen Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen. Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus Auflagen von Behörden ergeben. Grundfläche bfs Löschmittel- Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von ..m2 einheiten [LE] der Grundfläche der Arbeitsstätte 50 6 5.2 Anzahl und Bereitstellung der Feuerlöscheinrichtungen 100 9 Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach 200 12 Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausrei- 300 15 chender Anzahl nach den Punkten 5.2.1 bis 5.2.4 400 18 bereitzustellen. Ein allgemeines Lösungsschema sowie Ausführungsbeispiele sind weiter unten 500 21 dargestellt. 600 24 5.2.1 Grundausstattung mit Feuerlöschern für 700 27 alle Arbeitsstätten (1) In allen Arbeitsstätten ist für die Grundaus- 800 30 stattung die für einen Bereich erforderliche An- 900 33 zahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B nach 1000 36 den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Ausgehend von je weitere 250 +6 der Grundfläche der Arbeitsstätte, gemäß Tabelle 3, sind die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tab. 2 ist dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihres Löschvermögens zu entnehmen, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten mindestens der aus der Tabelle 3 entnommenen Zahl entsprechen muss. Für die Grund- ausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen . Um tragbare Feuerlöscher einfach handhaben zu können, sollte auf ein geringes Gerätegewicht sowie innerhalb eines Bereiches auf glei- che Funktionsweise der Geräte bei Auslöse und Unterbrechungseinrichtungen geachtet werden. Bei der Auswahl der Feuerlöscher sollten auch mögliche Folgeschäden durch die Löschmittel berücksichtigt werden. In mehrgeschossigen Gebäuden ist in jedem Geschoss mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen. (2) Sind in einem Gebäude Arbeitsstätten verschiedener Arbeitgeber vorhanden, können vorhandene Feuerlöscher gemeinsam genutzt werden. Dabei hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, dass für seine Beschäftigten der Zugriff zu den erforderlichen Feuerlö- schern jederzeit gewährleistet ist.


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