LINK: Klicken Sie hier um diese Seite im interaktiven Modus anzuschauen

NAVIGATION: Erste SeiteVorherige SeiteNächste SeiteLetzte SeiteInhaltsverzeichnis
Vorherige SeiteBildansicht der SeiteNächste Seite


INHALT:

5.2.2 Wandhydranten (1) Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Grundausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden: das Löschmittel der Wandhydranten ist für die vorhandenen Brandklassen geeignet (siehe Tab. 1), es handelt sich um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch, wenn eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen sind und wenn beim Einsatz sichergestellt ist, dass eine Verrauchung von Fluchtwegen (z. B. Treppenräumen) verhindert wird. Das ist z. B. der Fall, wenn die Funktion von Rauchschutztüren nicht durch den Schlauch beeinträchtigt wird. (2) Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien: Bei Gebäuden/ Geschossen mit einer Grundfläche bis einschließlich 400 m2 erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tab. (3) Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer als 400 m2 können bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei werden einem Wandhydranten 27 Löschmitteleinheiten zugeordnet. 5.2.3 Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten: · Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind, · Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren angebracht sind. · die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten, · Feuerlöscher vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufgestellt sind, z. B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz; dies kann z. B. bei Tankstellen, Tiefgaragen und im Freien erforderlich sein, Feuerlöscher so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können; für die Griffhöhe haben sich 0,80 bis 1,20 m als zweckmäßig erwiesen. · die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 ,,Feuerlöscher" entsprechend ASR A 1.3 ,,Sicherheits- und Gesundheitsschutz kennzeichnung" gekennzeichnet sind, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001 ,,Feuerlöscher" in Verbindung mit einem Zusatzzeichen ,,Richtungspfeil" anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern. · weitere Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls entsprechend ASR A 1.3 ,,Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" gekennzeichnet sind (z. B. für Wandhydranten: Brandschutzzeichen F002 ,,Löschschlauch") und die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3 ,,Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" aufgenommen sind. 5.2.4 Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung (1) liegen nach der Gefährdungsbeurteil ung gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2.1 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.2.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich (siehe Absatz 3). In diesem Zusammenhang wird auf die TRGS 400 ,,Gefährdungsbeurtei lung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und TRGS 800 ,,Brandschutzmaßnahmen" hingewiesen. (2) Erhöhte Brandgefährdungen können z. B. gegeben sein, wenn: · Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind, · die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist, · brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder · erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase. Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Betrieben oder Betriebsbereichen ausgegangen werden: 1. Verkauf, Handel, Lagerung -Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen -Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe -Speditionslager -Lager mit Lacken und Lösungsmitteln -Altpapierlager -Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager -Lagerbereiche für Verpackungsmaterial -Lager mit sonstigem brennbaren Material -Ausstellungen für Möbel -Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt , Baumarkt 2. Dienstleistung -Kinos, Diskotheken -Abfallsammelräume -Küchen -Beherbergungsbetriebe -Theaterbühnen -Tank-und Tankfahrzeugreinigung -Chemische Reinigung -Alten-und Pflegeheime -Krankenhäuser 3. Industrie -Möbelherstellung, Spanplattenherstellung -Webereien, Spinnereien -Herstellung von Papier im Trockenbereich -Verarbeitung von Papier -Getreidemühlen und Futtermittelproduktion -Schaumstoff-, Dachpappenherstellung -Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern -Lackier-und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte -Öl-Härtereien -Druckereien -Petrolchemische Anlagen -Verarbeitung von brennbaren Chemikalien -Leder-und Kunststoffverarbeitung -Kunststoff-Spritzgießerei -Kartonagenherstellung -Backwarenfabrik -Herstellung von Maschinen und Geräten 4. Handwerk -Kfz-Werkstatt -Tischlerei/Schreinerei -Polsterei -Metallverarbeitung -Galvanik -Vulkanisierung -Leder-, Kunstleder-und Textilverarbeitung -Backbetrieb -Elektrowerkstatt (3) Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen sind z. 8.: Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, um kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sicherzustellen oder einen größeren Löscheffekt durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher zu erzielen, Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z.B. fahrbare Pulverlöscher, fahrbare Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte oder Wand hydranten, die Löschmittel müssen für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sein, der Einsatz von Löschanlagen oder die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen. 6 Betrieb 6.1 Unterweisung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 ,,Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan") einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. 6.2 Brandschutzhelfer (1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöschei nrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. (2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen. (4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisati on, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. (5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung. 6.3 Wartung und Prüfung 6.3.1 Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen (1) Der Arbeitgeber hat Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. (2) Werden keine Mängel festgestellt , ist dies auf der Feuerlöscheinrichtung kenntlich zu machen,z. B. durch Anbringen einer Plakette. (3) Werden Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtung nicht mehr gewährleisten, hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen, dass die Feuerlöscheinrichtung instandgesetzt oder ausgetauscht wird. 6.3.2 Besondere Regelungen für Feuerlöscher (1) Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter den äußeren Einflüssen am Aufstellungsort, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder unsachgemäße Behandlung, unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. (2) Bei starker Beanspruchung, z. B. durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz, können kürzere Zeitabstände erforderlich sein. (3) Von der Prüfung der Funktionsfähigkeit durch den Sachkundigen nach Absatz 1 bleiben die zusätzlichen wiederkehrenden Prüfungen der Feuerlöscher nach der Betriebssicherheitsverordnung unberührt. 7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen (1) Die Anforderungen in den Punkten 5.2.1 und 6.2 gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z. B:Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten. (2) Werden auf Baustellen Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt, z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten oder Verfahren angewendet, bei denen eine Brandgefährdung besteht, z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten, ist dort für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 LE bereitzuhalten. (3) Personen, die mit den vorgenannten Arbeitsmittel n tätig werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen. Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. (4) Baustellen mit besonderen Gefährdungen (z. B. Untertagebaustellen, Hochhausbau) erfordern zusätzliche Maßnahmen gegen Brände nach Punkt 5.2.4. Allgemeines Lösungsschema: 1. Schritt: Ermittlung der vorhandenen Brandklassen nach Tab. 1 2. Schritt: Ermittlung der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurtei lung 3. Schritt: Ermittlung der Löschmitteleinheiten (LE) in Abhängigkeit der Grundfläche für die in allen Arbeitsstätten notwendige Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen nach Tab. 3 4. Schritt: Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen entsprechend den Löschmitteleinheiten (LE) nach Tab. 2 5. Schritt: Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen nach Punkt 5.2.4 Abs. 3 bei erhöhter Brandgefährdung (siehe auch Tabelle 4) Ausführungsbeispiele - Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen Beispiel 1: Brandklassen A und B, Betriebsbereich 500 m2, die Gefährdungsbeurteilung ergab normale Brandgefährdung. Grundausstattung mit Feuerlöschern gemäß Tabelle 3: Tabelle 3 ergibt für 500 m2 - 21 LE. Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 21A 1138, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 6 LE entspricht. Es sind demnach 21 LE geteilt durch 6 also 4 Feuerlöscher dieser Bauart erforderlich. Beispiel 2: Brandklassen A, B und F, Betriebsbereich 700 m2, die Gefährdungsbeurteilung ergab erhöhte Brandgefährdung. Grundausstattung mit Feuerlöschern gemäß Tabelle 3: Tabelle 3 ergibt für 700 m2 - 27 LE. Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 43A 2338, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 12 LE entspricht. Es sind demnach 27 LE geteilt durch 12 also 3 Feuerlöscher dieser Bauart für die Grundausstattung erforderlich. Zusätzliche Maßnahmen: Zusätzlich werden für die Bereiche mit Brandklasse F Fettbrandlöscher mit Löschvermögen 75F bereitgestellt. Beispiel 3: Brandklassen A und B, Betriebsbereich 400 m2, die Gefährdungsbeurtei lung ergab erhöhte Brandgefährdung. Grundausstattung mit Feuerlöschern gemäß Tabelle 3: Tabelle 3 ergibt für 400 m2 - 18 LE. Gewählt werden Schaumlöscher mit Löschvermögen 21A 1138, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 6 LE entspricht. Es sind demnach 18 LE geteilt durch 6 also 3 Feuerlöscher dieser Bauart für die Grundausstattung erforderlich. Zusätzliche Maßnahmen: Zusätzlich wird eine automatische Brandmeldeanlage und eine stationäre Löschanlage installiert. Beispiel 4: Brandklasse A, Betriebsbereich 600 m2, die Gefährdungsbeurte ilung ergab erhöhte Brandgefährdung. -+ Grundausstattung mit Feuerlöschern gemäß Tabelle 3: Tabelle 3 ergibt für 600 m2 - 24 LE. Gewählt werden Wasserlöscher mit Löschvermögen 21A, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 6 LE entspricht. Es sind demnach 24 LE geteilt durch 6 also 4 Feuerlöscher dieser Bauart für die Grundausstattung erforderlich. Zusätzliche Maßnahmen: Zusätzlich werden 6 weitere Wasserlöscher mit Löschvermögen 13A bereitgestellt und im Betriebsbereich verteilt, um die Wege zum nächstgelegenen Feuerlöscher für einen noch schnelleren Zugriff zu verkürzen. DER ROTE KATALOG 365


WEITERE SUCHBEGRIFFE:



NAVIGATION: Erste SeiteVorherige SeiteNächste SeiteLetzte SeiteInhaltsverzeichnis

LINK: powered by www.elkat.de